ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - FIXXdran
§1. Allgemeines
1. Wir legen unseren Verträgen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen an.
2. Entgegenstehenden Bedingungen gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht widersprechen und die vertraglich vereinbarte Leistung vorbehaltlos erbringen.
3. Bei Bedarf können Sie sich diese Geschäftsbedingungen anfordern, wir senden Ihnen diese gerne zu.
4. Es gelten immer die aktuellen Verkaufspreise. Mit Erscheinen eines neuen Produktkataloges oder Angebotes verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
§2. Vertragsabschluß, Vertragsgegenstand
1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Alle unsere Angebote erfolgen freibleibend und haben eine Gültigkeit von 2 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.
3. Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluß sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform.
4. Sollten in Auftrag gegebene Dienstleistungen und Bestellungen sich bereits im Herstellungsprozess befinden und der Kunde / Auftraggeber ohne grob fahrlässiges Verhalten unsererseits vom Kaufvertrag zurücktreten wollen, sind die zum Zeitpunkt des Rücktritt anfallenden Gebühren / Unkosten und Aufwendungen – welche durch den begonnenen Herstellungsprozess entstanden sind – vom Auftraggeber / Kunden nach aktuell gültiger Preisliste zu zahlen.
5. Wir weisen ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften für geschützte Software gelten. Wir nehmen diese Rechte in Anspruch. Für von Dritten bezogene Programme gilt dasselbe entsprechend.
6. Der Auftraggeber versichert, bei Auftragsvergabe alle bezüglich des Auftrages (Logos, Schriften, Bilder, Markennamen) notwendigen Rechte zu besitzen, um diesen Auftrag ausführen lassen zu können.
7. Für Leistungen bezüglich Druckaufträge für unsere Produkte aus den Printmedien gelten diese gesonderten AGB's. (siehe AGB-Printprodukte)
§3. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Die Lieferung erfolgt per Vorkasse / Nachnahme . Ausnahmefälle (dies entscheidet alleine FiXXdran) , wie z.b. sehr gute Kunden, bekommen die Lieferung per Rechnung.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
4. Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und von uns anerkannt sind.
§4. Lieferung und Versand
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung hängt von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners ab.
2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung seitens unserer Lieferanten bleibt vorbehalten.
3. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
5. Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Vertragspartner kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sollten wir auch ohne das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund zwingender Vorschriften haften, dann wird die Verzugsentschädigung des Vertragspartners auf 0,5 % des Lieferwertes für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5% des Lieferwertes beschränkt, jedoch nicht mehr als Schaden entstanden ist.
6. Der Vertragspartner kann uns im Falle unseres Verzugs auch schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 20% des Lieferwertes beschränkt.
7. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.
§5. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Fertigstellungsmitteilung über. Es sei denn, wir haben die Versendung der Ware übernommen. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsmitteilung über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von kundenspezifischen Produkten und Dienstleistungen. Auch hier ist das Produkt oder die Dienstleistung bis spätestens eine Woche nach Zugang einer Fertigstellungsmitteilung vom Auftraggeber zu überprüfen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel, auch im Fall der Weiterveräußerung, zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich längstens innerhalb von 1 Woche schriftlich zu rügen. Transportschäden sind innerhalb 48 Stunden anzuzeigen.
3. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und Funktionsprotokolls mitzuwirken.
4. Bei Reparaturen sind erkennbare Mängel bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich, längstens innerhalb von 1 Woche, schriftlich zu rügen.
§6. Gewährleistung
Für nicht nur unerhebliche Mängel der Lieferung unter Einschluss ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Von uns anerkannte Mängel der Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - z.B. schlechte Ausführung, fehlerhafte Bauart, fehlerhaftes Material - verpflichten uns nach unserem, billigem Ermessen unterliegender Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen wieder in unser Eigentum über.
2. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung des Preises oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Befindet sich der Liefergegenstand im Ausland, ist die Vertragsaufhebung nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel zulässig. Auf die Preisherabsetzung finden die Regeln der Minderung (§ 472 BGB), auf die Vertragsaufhebung die der Wandelung (§ 467 BGB) Anwendung.
3. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt für den Fall des vorbeschriebenen Fehlschlagens der Nachbesserung §7.
4. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.
5. Speziell für den Kunden hergestellte Waren oder Dienstleistungen, übernehmen wir keine Gewähr. Diese bezieht sich ausdrücklich auf Materialfehler.
6. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die Durchführung unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung die Mängelgewährleistung für den Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Auftraggeber.
7. Gebrauchte bewegliche Sachen werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.
8. Bei Reparaturen erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl nur durch kostenfreie Ersatzlieferung oder unentgeltliche Instandsetzung der mangelhaften Teile. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar oder scheitert die Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.
8. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem uns bei Vertragsabschluß bekannten Installationsort verbracht wurde.
§7. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Für zugesicherte Eigenschaften ist jedoch Voraussetzung, daß diese schriftlich vereinbart wurden (§2. 3.).
3. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
4. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gem. § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungs- / Verrichtungsgehilfen.
6. In allen Fällen wird die Haftung auf den für uns bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht von uns für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.
§8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor.
2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
4. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
8. Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
9. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
§9. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der vereinheitlichten Kaufrechte (UNKaufR) zugrunde.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Schleiz.
3. Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Schleiz 2012
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